Stellungnahme zur neuen Hessischen Indirekteinleiterverordnung

23. Januar 2023 | Standpunkt

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Die Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung) konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 38 des Hessischen Wassergesetzes (HWG).

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Die Anlagen der chemisch-pharmazeutischen Industrie unterliegen hier strengen Regeln. Gleichwohl ist Gewässernutzung ein wesentlicher Standortfaktor. Ziel aller Beteiligten muss es sein, Nutzung und Schutz in Einklang zu bringen.

Grundsätzliche VCI-Forderungen

Zusätzliche Vorgaben, die sich nicht aus dem WHG und dem HWG ergeben, dürfen nicht zu Nachteilen des hessischen Industriestandorts führen. Angesichts einer zunehmend verklausulierten Gesetzgebung und stetig steigenden Belastungen in den Behörden sollte jede weitere Regelung auf ihren Mehrwert geprüft werden.

Im Detail

Umgang mit Altlasten bleibt ungeklärt

Der vorliegende Entwurf bezieht sich auf die Einleitung in öffentliche Kläranlagen. Altlastenstandorte der chemisch-pharmazeutischen Industrie beproben jedoch mitunter auch, auf Anordnung der Behörden, umliegende Wohngebiete mit eigenen Grundwassermessstellen (GWM) neben den GWM am Standort. Diese werden zum Teil vierteljährlich oder in noch kürzeren Abständen beprobt und die Ergebnisse an die Behörde versendet. Im gegenwärtigen Entwurf müssten diese Beprobungen nun im Anzeigeverfahren an die Behörden übermittelt werden, was für den Betreiber und die Behörde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.

Die Möglichkeit einer Bagatellregelung (siehe u.a. Anlage 1.1.2) besteht zwar, diese besagt, dass Grundwassereinleitungen unterhalb 1 m³/h zwar nicht der Genehmigung bedürfen, aber dennoch eine Anzeige erforderlich machen. In der Regel fallen bei Grundwasserbeprobungen deutlich niedrigere Mengen an. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bagatellregelung sich an § 29 HWG sowie an den Anhängen der Abwasserverordnung orientiert. Im Anhang 22 gibt es eine „Untergrenze“ von 10 m³/d. Eine Schwelle, unter der weder Anzeige noch Genehmigung erforderlich ist, scheint von Seiten des Gesetzgebers bisher nicht vorgesehen. Für eine Reduzierung des Anzeigenaufkommens sollte jedoch zwingend eine entsprechende Untergrenze eingeführt werden unterhalb derer einfach eingeleitet werden darf.

Neue Parameter

Die Wirktests auf verschiedene Parameter, als vorgeschriebene Maßnahme aus dem Anhang 22 der Abwasserverordnung, adressieren sich an gereinigtes Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage in den Vorfluter. Diese Wirktests sind unspezifisch und in der Praxis schwer reproduzierbar, kompliziert in der Aussagefähigkeit, vielfach nicht ausreichend sensitiv und zudem kostenintensiv.

Neu aufgenommen wurden im Entwurf u.a. die Parameter Giftigkeit gegenüber Daphnien sowie Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum diese Parameter, die üblicherweise nur Direkteinleiter betreffen, nun auch für Indirekteinleiter aufgenommen werden sollen. Es ist schlichtweg Aufgabe der kommunalen Kläranlage diese Werte einzuhalten.

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 Anne Meister

Anne Meister