27. Juli 2017 | Bericht
Die europäische Chemikalienagentur ECHA hat Ende Juni 2017 einen Bericht über erste Vollzugserfahrungen im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Stoffen unter REACH veröffentlicht. Dafür hatten die Vollzugsbehörden in den EU-Staaten 2016 geprüft, ob bei den Unternehmen die nötigen Zulassungen vorliegen.
Die europäische Chemikalienagentur ECHA hat Ende Juni 2017 einen Bericht über erste Vollzugserfahrungen im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Stoffen unter REACH veröffentlicht. Dafür hatten die Vollzugsbehörden in den EU-Staaten 2016 geprüft, ob bei den Unternehmen die nötigen Zulassungen vorliegen.
Der ECHA-Bericht erläutert, inwieweit Unternehmen im Einklang mit den REACH-Vorgaben zur Zulassung arbeiten. In 17 EU-Staaten führten die jeweiligen nationalen Behörden dafür 2016 insgesamt 802 Inspektionen bei Herstellern von Chemikalien oder Chemieprodukten sowie Händlern durch – 40 davon in Deutschland.
Insgesamt 56 Unternehmen nutzen Stoffe der Nummern 1 bis 13 des REACH-Anhangs XIV (zum Beispiel bestimmte Chromate), wie die ECHA in ihrem Bericht zu dem insgesamt zweiten EU-weiten Pilotprojekt im Bereich Zulassung schreibt. Die Behörden identifizierten 12 Fälle, in denen ein Unternehmen nicht „compliant“ mit einem oder mehreren REACH-Artikeln war. Sechs Verstöße betrafen das Inverkehrbringen zulassungspflichtiger Stoffe, sieben deren Verwendung, vier ihre Kennzeichnung sowie zwei fehlende Verwendungsmitteilungen an die ECHA. In Deutschland wurden keine Verstöße festgestellt. Der für die Überprüfungen eingesetzte Behördenfragebogen ist verfügbar.
Immer mehr Stoffe betroffen
Die Zahl zulassungspflichtiger Stoffe ist mit neuen Einträgen im REACH-Anhang XIV vom Juni 2017 inzwischen auf 43 angewachsen (siehe auch INFO-Absatz weiter unten auf dieser Seite). Unternehmen, die solche Stoffe liefern oder einsetzen, sollten – sofern nicht bereits erfolgt – geeignete Monitoring- und Umsetzungsprozesse etablieren. Ein weiteres Pilotprojekt hat die ECHA bereits für 2019 angekündigt.
Die Europäische Kommission nimmt regelmäßig weitere Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC) in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe (REACH-Anhang XIV) auf. Nach Ablauf einer Übergangsfrist dürfen Hersteller, Importeure und Anwender diese Stoffe als solche und in Gemischen dann nur noch für zugelassene Verwendungen (oder solche für die eine Zulassung rechtzeitig beantragt wurde) in Verkehr bringen.
Die ECHA empfiehlt der Industrie in ihrem Bericht, die erforderlichen Maßnahmen, die im Zulassungsbescheid festgelegt wurden, wie gefordert zu implementieren. Die EU-Kommission wird aufgefordert, den Status von Alleinvertretern in Bezug auf erteilte Zulassungen zu klären.
SERVICE:
Zulassungspflichtige Stoffe verwenden – was ist zu beachten?
Hersteller und Importeure
- müssen verwendungsbezogene Zulassungsanträge für eigene und Kundenverwendungen rechtzeitig stellen (spätestens 18 Monate vor dem spezifischen Ablaufdatum).
- müssen Zulassungsentscheidungen im REACH-Registrierungsdossier fristgerecht berücksichtigen.
Weiterverarbeitende Unternehmen (Verwender)
- können eigene Zulassungsanträge stellen oder Zulassungen eines vorgeschalteten Akteurs in der Lieferkette nutzen. Im zweiten Fall ist eine Verwendungsmitteilung an die ECHA innerhalb von drei Monaten nach der Lieferung erforderlich. Mitgliedstaaten haben Zugriff auf das entsprechende ECHA-Verzeichnis.
- müssen Verwendungsbedingungen und Auflagen des Zulassungsbescheids der Kommission unbedingt einhalten (siehe Kapitel 15.1 des Sicherheitsdatenblatts: zum Beispiel Messauflagen, Risikomanagementmaßnahmen).
Zulassungsinhaber, Verwender
- müssen Sicherheitsdatenblätter auf Basis erteilter Zulassungen aktualisieren. Die Zulassungsnummer muss aufgenommen werden. Die Informationen zur Zulassung und weitere Auflagen sind im Abschnitt 15.1 des Sicherheitsdatenblatts zu integrieren.
- müssen die Zulassungsnummer auf dem Etikett der Verpackung, in der ein solcher Stoff in Verkehr gebracht wird, vermerken.
INFO:
Zulassungspflicht für 12 weitere Stoffe
Die EU-Kommission hat 12 weitere Stoffe in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) der REACH-Verordnung aufgenommen. Somit enthält die Liste nun 43 Stoffe. Neu hinzugekommen sind:
- 1-Brompropan
- Diisopentylphthalat
- 1,2-Benzoldicarbonsäure:
- Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich
- C7-11-verzweigte und lineare Alkylester
- Dipentylester, verzweigt und linear
- Bis(2-methoxyethyl)phthalat
- Dipentylphthalat
- N-Pentyl-isopentylphthalat
- Anthracenöl
- Pech (Kohlenteer, Hochtemperatur)
- 4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol (ethoxyliert)
- 4-Nonylphenol (verzweigt und linear, ethoxyliert)
Die Verwendung dieser Stoffe ist nach Ende des Ablauftermins ("Sunset Date") nur möglich, wenn Unternehmen für die Verwendung eine Zulassung haben, wenn sie einen Zulassungsantrag vor dem Antragsschluss gestellt haben, über den noch entschieden werden muss, oder wenn für die Verwendung eine der Ausnahmen nach Artikel 56 der REACH-Verordnung gilt.
Kontakt
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Dr. Angelika Hanschmidt
Europäische Chemikalienpolitik, EU-Chemikalienstrategie, REACH
- E-Mail: hanschmidt@vci.de