Leitfaden Einstufung ätzender Stoffe

23. November 2021 | Leitfaden

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Hilfestellung zu Klassifizierungsmethoden für die Einstufung ätzender Stoffe, Lösungen und Gemische.

Mithilfe von Verpackungsgruppen wird im Transportrecht festgelegt, wie hoch das Beförderungsrisiko ist. DIe VCI-Leitilinie hilft bei der Einstufung in die Klasse 8 (Ätzwirkung auf die Haut) gemäß den Modellvorschriften der Vereinten Nationen. © blende11.photo - stock.adobe.com
Mithilfe von Verpackungsgruppen wird im Transportrecht festgelegt, wie hoch das Beförderungsrisiko ist. DIe VCI-Leitilinie hilft bei der Einstufung in die Klasse 8 (Ätzwirkung auf die Haut) gemäß den Modellvorschriften der Vereinten Nationen. © blende11.photo - stock.adobe.com

Die vorliegende Leitlinie ist eine Hilfestellung für die Anwendung der neu ins Gefahrgutrecht aufgenommenen Klassifizierungsmethoden für die Einstufung ätzender Stoffe, Lösungen und Gemische in die Klasse 8 (Ätzwirkung auf die Haut) gemäß den Modellvorschriften der Vereinten Nationen zum Transport gefährlicher Güter. Diese wurden weitestgehend in die transportträgerspezifischen Vorschriften in den Jahren 2019/2020 übernommen

Die VCI-Leitlinie zur „Einstufung ätzender Stoffe, Lösungen und Gemische gemäß den Gefahrgutvorschriften ab 2021“ unterstützt die Unternehmen bei der Anwendung der neu in das Gefahrgutrecht aufgenommenen alternativen Klassifizierungsmethoden für die Einstufung von Gemischen in die Klasse 8 (Ätzwirkung auf die Haut). Basis hierfür sind die transportträgerspezifischen Vorschriften 2021 und diese können künftig in der betrieblichen Praxis angewandt werden.

Mit der Änderung der Gefahrgutregelwerke zur Einstufung von hautätzenden Stoffen ist es in Zukunft möglich, zusätzliche alternative Klassifizierungsverfahren für das Transportrecht zu nutzen. Diese Methoden sind aus dem „Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals" (GHS) abgeleitet, entsprechen aber im Detail nicht der GHS-Klassifizierung. Als Begründung hierfür ist folgendes Argument ausschlaggebend: Für die Einstufung in Subkategorien gemäß GHS werden häufig „worst-case“ -Betrachtungen verwendet. Diese sind darin begründet, dass es bei den unterschiedlichen Subkategorien im GHS keinerlei Differenzierung hinsichtlich der anzuwendenden Schutzmaßnahmen gibt.

Im Transportrecht muss jedoch aufgrund unterschiedlicher Transportbedingungen für die jeweiligen Verpackungsgruppen nicht nur die allgemeine Gefahr laut GHS dargestellt, sondern auch das Transportrisiko bestimmt werden – und zwar mithilfe der Verpackungsgruppen. Um diese Möglichkeit nutzen zu können, können wie bisher die Transporteinstufungen von den GHS-Einstufungen (zum Beispiel CLP, Anhang 6) abweichen. Speziell für die Einstufung von Mischungen bestehen aber nun Möglichkeiten, dass die Testergebnisse ähnlicher Mischungen und Erkenntnisse zu den einzelnen Komponenten ohne weitere Tests genutzt werden können. Der Leitfaden beschreibt die nun zugelassenen Methoden und die genauen Kriterien für die Zuordnung der Verpackungsgruppen; zudem wird dies in praxisrelevanten Fallbeispielen veranschaulicht.

Aus dem Inhalt der Leitlinie

1. Einleitung

2. Klassifizierungskriterien der Klasse 8 gemäß UN-Modellvorschriften

  • Namentlich genannte Stoffe und Gemische
  • Einstufung von Stoffen und Gemischen auf Basis von Testdaten
  • Einstufung von Mischungen mit den neuen Kriterien
    • Übertragungsgrundsätze
    • Berechnungsmethoden (auf Basis allgemeiner oder spezifischer Konzentrationsgrenzwerte)

3. Reihenfolge der Methoden zur Bewertung der Ätzwirkung auf die Haut

4. Gefahrstoff-/Gefahrgutklassifizierung

5. Hinweis auf Metallkorrosion als Kriterium für die Zuordnung zur Klasse 8

6. Fallbeispiele

Die vollständige VCI-Leitlinie mit einem Umfang von 25 Seiten finden Sie im Download-Bereich im Kopf dieser Seite.

Rechtliche Hinweise

Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen die Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen die Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. geltend gemacht werden.
Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.

Kontakt

Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Dipl.-Ing. Jörg Roth

Dipl.-Ing. Jörg Roth

Gefahrgut, Ladungssicherung, Transportsicherheit, TUIS, Verkehr und Logistik