13. August 2024 | Position
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VCI Position kompakt - Menschenrechte in der Lieferkette
PDF | 127 kB | Stand: 13. August 2024
2021 wurde das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet, und zum Januar 2024 wurde dessen Anwendungsbereich erweitert. Seither sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu bewerten.
Im Juli 2024 ist zudem die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in Kraft getreten, die binnen zwei Jahren in den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Anzuwenden sind die neuen Regelungen erst später und zeitlich gestaffelt nach Unternehmensgröße.
Richtlinie bringt neue Anforderungen mit sich
Die CSDDD geht deutlich über das deutsche LkSG hinaus. Dies betrifft den Umfang der Sorgfaltspflichten, die signifikant erweitert werden. Außerdem ist eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vorgesehen. Darüber hinaus werden die Sorgfaltspflichten nicht nur für die Lieferkette („upstream“), sondern auch für einige nachgelagerte Tätigkeiten („downstream“) unmittelbarer Geschäftspartner gelten. Dazu gehören beispielsweise Vertrieb, Transport und Lagerung. Im LkSG müssen mittelbare Lieferanten nur dann in die Prüfung einbezogen werden, wenn eine belegbare Kenntnis über einen Verstoß vorliegt. Im Rahmen der CSDDD hingegen sind auch mittelbare Lieferanten grundsätzlich von den Prüfpflichten umfasst.
Praktikable Regelungen notwendig
Die Umsetzung der Lieferkettenrichtlinie muss eins zu eins erfolgen, ohne dass ein unnötiges „Gold Plating“ angestrebt wird. Dopplungen und widerstreitende Regelungen müssen unbedingt vermieden werden. Zudem bedarf es eines Abgleichs mit anderen Regulierungen, insbesondere mit bereits bestehenden Berichtspflichten wie zum Beispiel der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Die deutschen Chemie- und Pharmaunternehmen sind sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst und arbeiten intensiv daran, ihr Lieferkettenmanagement auszubauen und weiter zu verbessern. Freiwillige Initiativen wie „Together for Sustainability“ und die Pharmaceutical Supply Chain-Initiative sowie der Chemie³-Branchenstandard für nachhaltige Wertschöpfung unterstreichen das verantwortungsbewusste Handeln der Branche. Standards wie diesen sollte deshalb im Rahmen der Umsetzung eine wichtige Rolle bei der Risikoanalyse und beim Risikomanagement eingeräumt werden.
DAFÜR SETZT SICH DER VCI EIN
- Umsetzung mit Augenmaß und entlastende Regelungen vorziehen
Die europäische Lieferkettenrichtlinie ist eins zu eins umzusetzen. Gehen Regelungen im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz darüber hinaus, müssen sie an die Richtlinie angeglichen werden. Entlastende Regelungen sollten vorgezogen und schnellstmöglich umgesetzt werden. Bei verschärfenden Regelungen sollten die Umsetzungs- und Anwendungsfristen ausgeschöpft werden. - Anwendungsbereich bezüglich des Umsatzes begrenzen
Die europäische Lieferkettenrichtlinie führt zusätzlich zum hierzulande bereits geltenden arbeitnehmerbezogenen Schwellenwert (1.000 Beschäftigte) einen umsatzbezogenen Schwellenwert (450 Millionen Euro weltweiter Umsatz) ein. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz muss entsprechend angepasst werden, um ein europäisches „Level Playing Field“ zu erreichen. - Risikobasierten Ansatz stärken
Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes muss es explizit gestattet werden, dass Unternehmen, die unter die Richtlinie fallen beziehungsweise in einem funktionierenden Rechtsstaat ansässig sind, bei der Risikoanalyse niedriger priorisiert werden. - Brancheninitiativen anerkennen und „Audit Pooling“ ermöglichen
Die Nutzung von Brancheninitiativen sollte explizit als geeignetes Mittel zur Pflichtenerfüllung festgeschrieben werden. Aus Effizienzgründen sollte auch das umfassende Teilen von Audit-Ergebnissen („Audit-Pooling“) bilateral oder im Rahmen von Initiativen ermöglicht werden.
Kontakt
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Dr. Tobias Brouwer
Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht
- E-Mail: brouwer@vci.de