Krieg in der Ukraine

14. EU-Sanktionspaket

08. Juli 2024 | Bericht

Die EU hat das bereits erwartete 14. Sanktionspaket im Kontext des Krieges in der Ukraine veröffentlicht.

Die EU-Staaten haben sich auf ein 14. Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Mit ihm sendet die Europäische Union ein weiteres Signal der Entschlossenheit an Russland. © schankz/stock.adobe.com
Die EU-Staaten haben sich auf ein 14. Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Mit ihm sendet die Europäische Union ein weiteres Signal der Entschlossenheit an Russland. © schankz/stock.adobe.com

Am 24.06.2024 veröffentlichte die Europäische Union das bereits erwartete 14. Sanktionspaket (s. EU-Amtsblatt ).

Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24.06.2024 führt weitere umfangreiche Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen der bisherigen Regelungen der VO (EU) Nr. 833/2014 ein. Eine unverbindliche Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen finden Sie am Ende dieses Beitrages.

Verordnung (EU) 2024/1739 des Rates vom 24.06.2024 führt neue Ausnahmeregelungen betreffend eingefrorener Gelder ein (neue Art. 6b Abs. 5h und 5i). Die Regelungen zu Sorgfaltspflichten des Art. 9 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1, der Sanktionen bei Verstößen gegen die VO (EU) Nr. 269/2014 regelt, erhalten jeweils neue Fassungen. Durchführungsverordnung (EU) 2024/1746 des Rates vom 24.06.2024 verhängt personenbezogene Sanktionen gegen weitere 69 Personen und 47 Einrichtungen.

Wie immer empfehlen wir dringend, die neuen Verordnungen und insbesondere die Produktlisten in den Anhängen sehr genau zu prüfen, da die Komplexität der Maßnahmen sich weiterhin stetig erhöht.

Eine zusammenfassende Pressemitteilung der Europäischen Kommission zum 14. Sanktionspaket finden Sie hier sowie ein entsprechendes FAQ hier . Auch der Rat veröffentlichte zwei Pressemitteilungen zum 14. Sanktionspaket insgesamt sowie zu den personenbezogenen Sanktionen .

Die Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen der bisherigen Regelungen der VO (EU) Nr. 833/2014 durch VO (EU) 2024/1745 betreffen unter anderem folgende Maßnahmen (unverbindliche Zusammenfassung):

  • Kauf-, Einfuhr- und Verbringungsverbot für Güter des Anhang XXI (Art. 3i)
    • Helium (KN-Code 28042910) sowie Helium-3 (Unterposition 284540 des Zolltarifs) werden neu in Anhang XXI aufgenommen.
    • Gemäß des neuen Art. 3i Abs. 3cf gelten die Verbote des Art. 3i nicht für die Erfüllung bis zum 26.09.2024 von Verträgen, die vor dem 25.06.2024 geschlossen wurden. Dies betrifft die KN-Codes 2804 29 10 und 2845 40.
    • VO (EU) 2024/1745 passt zudem Ausnahme- und Übergangsregelungen an (neue Fassung des Art. 3i Abs. 3c, Streichung des Abs. 3ca, neuer Abs. 3ce).
  • Verkauf-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbot des Art. 3k von Gütern, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten
    • Art. 3k Abs. 3aa wird gestrichen, da die Übergangsregelungen für die Güter des in Anhang XXIIIA aufgeführten KN-Codes ausgelaufen ist. Anhang XXIIIA wird gestrichen.
    • Gemäß des neuen Art. 3k Abs. 3ad gelten die Verbote nicht für die Erfüllung bis zum 26.09.2024 von Verträgen, die vor dem 25.06.2024 geschlossen wurden. Dies betrifft Güter des neuen Anhang XXIIIC. Betroffen sind best. Güter der Positionen 2811, 2813, 2815 und 2827 des Zolltarifs.
    • VO (EU) 2024/1745 führt zudem mit den neuen Art. 3k Abs. 3ae und Abs. 3af weitere Übergangsregeln für bestimmte Güter ein.
    • Bestehende und neue Ausnahmeregelungen werden durch die neuen Art. 3k Abs. 4a, 5a, 5aa, 5d und 5e neu gefasst oder eingefügt. Betroffen sind u.a. auch Güter der Position 3917 des Zolltarifs.
    • Der Anhang XXIII wird gemäß Anhang V der VO (EU) 2024/1745 geändert.
  • Flüssigerdgas (LNG)
    • Der neue Art. 3r führt ein Erbringungsverbot für Weiterverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, ein.
    • Der neue Art. 3u verbietet den Kauf, die Einfuhr und die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, (un)mittelbar über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Union.
    • Der neue Art. 3t führt ein Verkauf-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbot von Gütern und Technologien im Zusammenhang mit der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals oder Anlagen ein.
  • Sanktionsdurchsetzung/Bekämpfung russischer Beschaffungsversuche
    • Der neue Art. 8a regelt, dass natürliche und juristische Personen und Organisationen sich nach besten Kräften bemühen müssen, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen und Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen der VO (EU) Nr. 833/2014 untergraben.
    • Art. 12g (sog. No-Russia-Clause) erhält eine neue Fassung.
    • Der neue Art. 12ga führt eine No-Russia-Clause ab dem 26.12.2024 auf Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen i.Z.m. Gütern des Anhang XL aus.
    • Der neue Art. 12gb regelt wie natürliche und juristische Personen und Organisationen, die Güter des Anhang XL verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, hierbei vorgehen sollen.
    • Anhang XL wird gemäß Anhang IX der VO (EU) 2024/1745 geändert.
  • Die Fristen des Art. 12b betreffend den Abzug von Investitionen aus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland werden mit VO (EU) 2024/1745 verlängert.


  • Die neuen Art. 11a und 11b regeln die Möglichkeit für Personen gem. Art. 13 Abs. c und d in Gerichtsverfahren Schadenersatzkosten i.Z.m. den Regelungen der VO (EU) Nr. 833/2014 einzufordern.


  • Regelungen zu Transport und Verkehrsmitteln
    • Das Lande-, Start- und Überflugverbot für bestimmte Luftfahrzeuge des Art. 3d wird präzisiert. Ebenso werden die Regelungen des Art. 3ea betreffend Schiffe, die unter der Flagge Russlands registriert sind, geändert.
    • Verbote des neuen Art. 3s im Zusammenhang mit Schiffen des neuen Anhang XLII
    • Das Beförderungsverbot von in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen des Art. 3l wird angepasst.
  • VO (EU) 2024/1745 führt neue finanzielle Sanktionen ein. Die entsprechenden Regelungen werden durch die neuen Art. 5ab i.V.m. Anhang XLIII, Art. 5ac i.V.m. Anhang XLIV und dem neuen Art. 5ad i.V.m. Anhang XLV eingeführt.
  • VO (EU) 2024/1745 ändert zudem folgende Anhängen der VO (EU) Nr. 833/2014:
    • In Anhang IV werden 61 juristische Personen aus Russland und Drittländern neu aufgenommen.
    • In Anhang VII werden neue Güter aufgenommen. Er wird gemäß Anhang II der VO (EU) 2024/1745 ersetzt.
  • Die folgenden Anhänge der VO (EU) Nr. 833/2014 werden gemäß den Anhängen der VO (EU) 2024/1745 ebenfalls geändert oder ersetzt: Anhang VIII, Anhang XXIX, Anhang XXXVI.

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 Lara Panning

Lara Panning

Handelskontrollen, Zölle, Außenwirtschaftsrecht, Antidumping