Weitere Verschärfung

16. EU-Sanktionspaket

28. Februar 2025 | Information

Die EU-Staaten haben sich auf ein 16. Sanktionspaket gegen Russland geeinigt.

Genau drei Jahre nach Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, hat die Europäische Union ihr nunmehr 16. Sanktionspaket verabschiedet, mit dem die Maßnahmen gegen Russland, Belarus und die von Russland besetzten Gebiete weiter verschärft werden. © Coloures-Pic/stock.adobe.com
Genau drei Jahre nach Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, hat die Europäische Union ihr nunmehr 16. Sanktionspaket verabschiedet, mit dem die Maßnahmen gegen Russland, Belarus und die von Russland besetzten Gebiete weiter verschärft werden. © Coloures-Pic/stock.adobe.com

Anlässlich des sich am 24. Februar 2025 zum dritten Mal jährenden russischen Einmarsches in die Ukraine veröffentlichte die Europäische Union ihr angekündigtes 16. Sanktionspaket.

Mit dem 16. Paket werden die

  1. restriktiven Maßnahmen gegen Russland
  2. restriktiven Maßnahmen gegen Belarus
  3. restriktiven Maßnahmen im Bezug zu Krim/Sewastopol
  4. restriktiven Maßnahmen im Bezug zu den Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja sowie
  5. die Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine

erweitert und angepasst.

Wie immer empfehlen wir dringend, die neuen Verordnungen und insbesondere die Produktlisten in den Anhängen sehr genau zu prüfen, da das 16. Sanktionspaket sehr umfangreich ist und die Komplexität der Maßnahmen weiter erhöht.

Eine zusammenfassende Pressemitteilung der Europäischen Kommission zum 16. Sanktionspaket finden Sie hier sowie ein entsprechendes FAQ hier. Auch der Rat veröffentlichte zwei Pressemitteilungen zum 16. Sanktionspaket insgesamt sowie zu den personenbezogenen Sanktionen.

Die Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014, VO (EU) Nr. 269/2014, VO (EG) Nr. 765/2006, VO (EU) Nr. 692/2014 und VO (EU) 2022/263 betreffen unter anderem folgende Maßnahmen (unverbindliche Zusammenfassung):

EU-Sanktionen gegen Russland (VO (EU) Nr. 833/2014)

Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24. Februar 2025 ändert Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Betroffen sind unter anderem die folgenden Bereiche:

Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbote

  • Ausnahmeregelungen des Art. 2 und Art. 2a werden angepasst
  • Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten (Art. 2a i. V. m. Anhang VII der VO (EU) Nr. 833/2014)
    • Anhang VII der VO (EU) Nr. 833/2014 wird um weitere Güter ergänzt. Unter anderem werden in Anhang VII Teil A Chemische Ausgangsstoffe für bei der Bekämpfung von Unruhen eingesetzte Reizstoffe (Riot Control Agents) oder reizende Substanzen (X.A.VIII.021 h)) und in Anhang VII Teil B Güter der Unterpositionen 2610 00, 2819 10 und 2819 90 des Zolltarifs aufgenommen (s. Anhang III der VO (EU) 2025/395)
  • Liste der Personen und Organisationen, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen
    • Art. 2b erhält eine neue Fassung
    • 53 neue Einrichtungen werden in Anhang IV der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen – darunter auch Einrichtungen aus China und Hong Kong, Indien, Kasachstan, Singapur, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Usbekistan (s. Anhang II der VO (EU) 2025/395)
  • In der Erdöl- und Erdgasexploration verwendete „Software“ (neuer Art. 3 Abs.1a i.V.m. Anhang II)
  • Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten (Art. 3k i. V. m. Anhang XXIII und Anhang XXXVII der VO (EU) Nr. 833/2014)
    • Anhang XXIII erhält die Fassung des Anhang VII der VO (EU) 2025/395
    • Anhang VIII der VO (EU) 2025/395 führt einen neuen Anhang XXIIID ein. Im neuen Anhang XXIIID sind u. a. Güter der Unterpositionen 2834 21, 2834 29 und 3605 00 sowie der Positionen 3604 und 3606 des Zolltarifs gelistet. Für diese Güter gelten die Verbote gem. des neuen Art. 3k Abs. 3ga nicht für die Erfüllung bis zum 26. Mai 2025 von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden.
    • Anhang XXXVII erhält die Fassung des Anhang IX der VO (EU) 2025/395. U. a. wurden auch Güter der Unterpositionen 3811 90 und 3815 12 des Zolltarifs neu aufgenommen.
    • Die Ausnahmeregelung des Art

Kauf-, Einfuhr- und Weitergabeverbote

  • Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen (Art. 3i i. V. m. Anhang XXI der VO (EU) Nr. 833/2014)
    • Aluminium in Rohform der Position 7601 des Zolltarifs wird in Anhang XXI aufgenommen
    • bestimmte Ausnahmeregelungen und Altvertragsprivilegien werden neu eingeführt und angepasst
  • Verbot der vorübergehenden Verwahrung und der Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (neuer Art. 3mb)

Sanktionsdurchsetzung/Bekämpfung von Beschaffungsversuchen

  • Art. 12gb, der regelt wie natürliche und juristische Personen und Organisationen, die Güter des Anhang XL verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, hierbei vorgehen sollen, erhält eine neue Fassung. Art. 12gb wird auf Güter des neuen Anhang XLVIII erweitert.

Weitere Beschränkungen

  • Beförderungsverbote für russische Kraftverkehrsunternehmen: Art. 3l Abs. 1b erhält eine neue Fassung
  • Das Start-, Lande- und Überflugverbot für russische Flugzeuge (Art. 3d) wird angepasst und ein neuer Anhang XLVI geschaffen.
  • Weiterverladungsdienste von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00: neue Ausnahmeregelung des neuen Art. 3r Abs. 9a
    • Verbote betreffend LNG-Projekte: Art. 3t erhält eine neue Fassung. In Art. 3u wird eine neue Ausnahmereglung eingefügt
  • Transkationen mit bestimmten Kredit- oder Finanzinstituten oder Organisationen: Art. 5ad erhält eine neue Fassung
  • Transaktionsverbot mit best. Häfen und Schleusen sowie mit best. Flughäfen in Russland (neuer Art. 5ae i.V.m. neuem Anhang XLVII Teil A und B)
  • Anpassung des Dienstleistungs- und Bereitstellungsverbot des Art. 5n
  • Möglichkeit für best. Personen Schadenersatzkosten in Gerichtsverfahren i.Z.m. den Regelungen der VO (EU) Nr. 833/2014 zu verlangen
    • Art. 11a, Art. 11b Abs. 1 und Art. 11c erhalten neue Fassungen
  • Notzuständigkeit von Gerichten (neuer Art. 11d)

Finanzsanktionen

  • Anpassungen bestimmter Absätze u.a. der Art. 5c, 5i, 5k und 5l

Territorialen Unversehrtheit der Ukraine (VO (EU) Nr. 269/2014)

  • Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/389 des Rates vom 24. Februar 2025 werden weitere 48 Personen und 35 Einrichtungen in Anhang I der VO (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.
  • Verordnung (EU) 2025/390 des Rates vom 24. Februar 2024 ändert VO (EU) Nr. 269/2014 u.a. wie folgt:
    • Zwei neue Kriterien für die Aufnahme von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang I sowie für das Verbot, ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (neuer Art. 3 Abs. 1 lit. k) und l)
    • Einführung einer sog. Bemühensklausel (neuer Artikel 15a)
    • verschiedene Ausnahmeregelungen werden angepasst

EU-Sanktionen gegen Belarus (VO (EG) Nr. 765/2006)

Verordnung (EU) 2025/392 des Rates vom 24. Februar 2025 ändert Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Betroffen sind u.a. die folgenden Bereiche:

Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote

  • Anpassung von Ausnahmeregelungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Art. 1e) sowie Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus beitragen könnten (Art. 1f)
  • Verbot gelistete Dual-Use Güter und Güter des Anhang Va an in Anhang V aufgeführte Personen und Organisationen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Neufassung des Art. 1fa)
    • Anhang Va erhält die Fassung im Anhang der VO (EU) 2025/392
  • Software des neuen Anhang XXXII (neuer Art. 1gd)
  • Folgende Anhänge erhalten die Fassung im Anhang der VO (EU) 2025/395:
    • Die Liste der Güter und Technologien nach Art. 1s Abs. 1a über das Verbot der Durchfuhr durch Belarus (Anhang XIVa)
    • Die Liste der Güter und Technologien, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, nach Artikel 1bb (Anhang XVIII)
    • Liste der Güter und Technologien nach Artikel 1bb Absatz 2 über das Verbot der Durchfuhr durch Belarus (Anhang XIX): Betroffen ist u.a. die Unterposition 3815 12 des Zolltarifs

Kauf-, Einfuhr- und Weitergabeverbote

  • Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen (Art. 1ra i.V.m. Anhang XXVII der VO (EG) Nr. 765/2006)
    • Aluminium in Rohform der Position 7601 des Zolltarifs wird in Anhang XXVII aufgenommen. Art. 1ra neuer Abs. 9a legt bestimmte Altvertragsregelungen fest.

Sanktionsdurchsetzung / Bekämpfung von Umgehungsversuchen

  • Art. 8ga der VO (EG) Nr. 765/2006, der regelt wie natürliche und juristische Personen und Organisationen, die Güter des Anhang XXX verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, vorgehen sollen, umfasst nun auch die Güter des neuen Anhang XXXI. Die Fassung des Art. 8ga wird entsprechend angepasst.

Sonstige Regelungen

  • Schadenersatzforderungen: Art. 8h erhält eine neue Fassung. Der neue Art. 8k regelt die Notzuständigkeit von Gerichten.

Finanzsanktionen

  • Anpassung oder Neufassung verschiedener Regelungen (u.a. Art. 1t, 1u, 1v, 1w, 1za)

Personenbezogene Sanktionen

  • Die Kriterien zur Listung von Personen oder Organisation in Anhang I gemäß Art. 2 der VO (EG) Nr. 765/2006 werden ergänzt.
  • Der neue Artikel 4d führt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen ein.
  • Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/386 des Rates vom 24. Februar 2025 werden weitere zehn natürliche und zwei juristische Personen in Anhang I der VO (EG) r. 765/2006 aufgenommen.

EU-Sanktionen im Bezug zu Krim und Sewastopol (VO (EU) Nr. 692/2014)

Verordnung (EU) 2025/401 des Rates vom 24. Februar 2025 ändert Verordnung (EU) Nr. 692/2014. Betroffen sind u.a.:

Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote

  • sowie Bereitstellungsverbot des neuen Art. 2c Abs. 2b für im neuen Anhang IV aufgeführte Software an juristische Personen und Organisationen in den spezifizierten Gebieten. Dies betrifft u.a. Software für Unternehmensführung
  • Die Liste der Güter und Technologien gemäß Art. 2b (Anhang II) erhält die Fassung des Anhang I der VO (EU) 2025/401.
  • auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten (neuer Art. 2aa i.V.m. neuem Anhang V)

Sanktionsdurchsetzung / Bekämpfung von Umgehungsversuchen

  • Das Verbot des Art. 4 sich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Sanktionsmaßnahmen bezweckt werden, wird neu gefasst.
  • Bemühensklausel wird mit dem neuen Art. 8a eingeführt

Sonstige Regelungen

  • Dienstleistungsverbot des Art. 2c wird neu gefasst und ausgeweitet
  • Möglichkeit für best. Personen Schadenersatzkosten in Gerichtsverfahren i.Z.m. den Regelungen der VO (EU) Nr. 692/2014 zu verlangen (neuer Art. 6a)
  • Notzuständigkeit von Gerichten (neuer Art. 6b)

EU-Sanktionen im Bezug zu Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja (VO (EU) 2022/263)

Verordnung (EU) 2025/398 des Rates vom 24. Februar 2025 ändert Verordnung (EU) 2022/263. Betroffen sind u.a. die folgenden Bereiche:

Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote

  • sowie Bereitstellungsverbot des neuen Art. 5 Abs. 2b für im neuen Anhang III aufgeführte Software an juristische Personen und Organisationen in den spezifizierten Gebieten. Dies betrifft u.a. Software für Unternehmensführung
  • Die Liste der Güter und Technologien gemäß Art. 4 erhält die Fassung des Anhang I der VO (EU) 2025/395.
  • auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten (neuer Art. 3a i.V.m. neuem Anhang IV)

Sanktionsdurchsetzung / Bekämpfung von Umgehungsversuchen

  • Das Verbot des Art. 8 sich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Sanktionsmaßnahmen bezweckt werden, wird neu gefasst.
  • Bemühensklausel wird mit dem neuen Art. 13a eingeführt

Sonstige Regelungen

  • Dienstleistungsverbot des Art. 5 wird neu gefasst und ausgeweitet
  • Möglichkeit für best. Personen Schadenersatzkosten in Gerichtsverfahren i.Z.m. den Regelungen der VO (EU) 20 zu verlangen (neuer Art. 10a)
  • Notzuständigkeit von Gerichten (neuer Art. 10b)

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Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

 Lara Panning

Lara Panning

Handelskontrollen, Zölle, Außenwirtschaftsrecht, Antidumping