chemie-report-Serie „Bürokratieabbau" – Teil 5: Einmaliger Erfüllungsaufwand

Umstellungsaufwand transparent machen und begrenzen

08. Juli 2019 | Bericht

Das Thema Bürokratieabbau ist seit Jahren Teil der politischen Debatten. Die praktische Umsetzung der Versprechungen hat dagegen deutlich an Fahrt verloren. Der VCI möchte mit seiner Artikelserie in gebündelter Form auf bürokratische Hemmnisse hinweisen, denen VCI-Mitglieder ausgesetzt sind. Thema dieser Ausgabe ist der „einmalige Erfüllungsaufwand“.

In der Serie „Bürokratieabbau" der VCI-Mitgliederzeitschrift chemie report wird auf bürokratische Hemmnisse und wie diese zu überwinden sein könnten, hingewiesen. - Foto: © mnirat/stock.adobe.com
In der Serie „Bürokratieabbau" der VCI-Mitgliederzeitschrift chemie report wird auf bürokratische Hemmnisse und wie diese zu überwinden sein könnten, hingewiesen. - Foto: © mnirat/stock.adobe.com

Bei der Einführung oder Änderung von rechtlichen Vorgaben entstehen Bürokratiekosten, die nur einmal entstehen: der einmalige Erfüllungsaufwand (auch: Umstellungsaufwand). Beispiele sind das Umrüsten von Maschinen und Anlagen, bauliche Maßnahmen sowie Schulungs- und Digitalisierungsmaßnahmen. Kosten, die beispielsweise durch Anlagenstillstand und Ersatzbeschaffung entstehen, sind dagegen nicht enthalten. In den letzten sieben Jahren wurde allein in der Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 Milliarden Euro verursacht. 60 Prozent dieser Kosten entfallen auf die Politikbereiche Klima/Energie sowie Abfälle/ Wasser/ Böden. Diese Bereiche im Verantwortungsbereich des Bundesumweltministeriums betreffen die chemisch-pharmazeutische Industrie besonders stark.

Die Bundesregierung will reagieren: laut ihrem Arbeitsprogramm “Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018“ will sie ein Konzept zur Erhöhung der Transparenz über den einmaligen Erfüllungsaufwand und zu dessen wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung erarbeiten.

Maßnahmenbündel zur Begrenzung des einmaligen Erfüllungsaufwandes

In einem jüngst veröffentlichten Positionspapier des BDI werden diverse Reformansätze aufgezeigt, mit denen sich der Umstellungsaufwand begrenzen lässt.

Das Inkrafttreten neuer Regelungen an nur zwei festen Terminen pro Jahr etwa würde die Planungssicherheit bei den Unternehmen erhöhen. Eine bessere Abstimmung des Investitionsbedarfs auf neue gesetzliche Regelungen könnte durch die Einführung von Übergangsfristen ermöglicht werden.

Auch die Festlegung einer Obergrenze für den Umstellungsaufwand durch die Bundesregierung würde vermutlich eine Begrenzung erwirken. Darüber hinaus könnte in diesem Zusammenhang ein noch zu diskutierendes Abschreibungsmodell für mehr Kostentransparenz sorgen.

Aber auch Maßnahmen wie eine verständlichere Gestaltung des Rechts, die Einbeziehung von Regelungsalternativen sowie die grundsätzlich frühzeitigere Einbindung der Betroffenen (etwa Unternehmen) würden den Umstellungsaufwand vermutlich verringern.

Insgesamt ist gerade hinsichtlich der politischen Debatte festzuhalten: Ein geringerer Umstellungsaufwand soll unnötige Bürokratie, aber keine Schutzstandards abbauen. Damit könnten in den Unternehmen personelle und finanzielle Ressourcen für ebenfalls wichtige Maßnahmen (z.B. die Entwicklung von Innovationen) frei werden.

Aus Sicht der Wirtschaftsverbände ist die Berücksichtigung des einmaligen Erfüllungsaufwandes auch bei der Bürokratiebremse (One in, one out-Regel) dringend erforderlich. Diese besagt, dass für jede neue kostenträchtige Regelung an anderer Stelle eine Regelung in gleicher Höhe abgebaut werden muss.

Dieser Artikel stammt aus dem chemie report 8/2019.


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Dipl.-Wirt.-Inf. Angelika Becker

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