29. September 2020 | Bericht
Es dauert nicht mehr lang, bis der erste Teil des neuen Anhangs VIII der CLP-Verordnung in Kraft tritt. Dann gilt ein EU-weites Meldeformat für Informationen über gefährliche Gemische an Giftinformationszentren in den Mitgliedstaaten. Mit den gemeldeten Informationen sollen die Behörden telefonische Giftnotfallberatung durchführen können. Die Meldepflicht gilt für Verbrauchergemische und Gemische im professionellen Bereich ab dem 1. Januar 2021. Der VCI informiert am 9. Oktober in einem Webseminar, was Unternehmen bei der Meldung beachten müssen.
Informationen über industrielle Gemische sind ab dem 1. Januar 2024 zu melden. Damit das elektronisch geschehen kann, müssen die notwendigen IT-Tools, wie etwa das ECHA-Meldeportal , noch an die neuen rechtlichen Regularien angepasst werden. Die neuen Regeln wurden im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes am 31. August 2020 von der EU-Kommission verabschiedet. Sie sollen im November 2020 im EU-Amtsblatt erscheinen und 20 Tage später in Kraft treten.
Für den 26. Oktober 2020 wird mit der Aktualisierung der für eine Meldung notwendigen IT-Tools gerechnet. Die verbleibende Zeit bis zur ersten Anwendungsfrist ist aus Sicht der chemischen Industrie für Unternehmen zu kurz, um die aktualisierten IT-Tools in die eigenen Software-Lösungen zu implementieren. Ferner wird es vermutlich nicht möglich sein, alle meldepflichtigen Gemische vor der ersten Anwendungsfrist, zum Beispiel über das ECHA-Portal, einzureichen. Der VCI hat sich aus diesem Grund erneut für eine Fristverschiebung um mindestens 6 Monate eingesetzt. Nach neuesten Erkenntnissen wird die EU-Kommission dieser Bitte leider nicht entsprechen.
Umsetzung beginnen und Übergangsregel beachten
In den Unternehmen sollten daher schon jetzt die Vorbereitungen zur Umsetzung der Meldeverpflichtung laufen. Wichtige Punkte sind etwa die Kontrolle der verfügbaren Rezepturen, die Vorbereitung der UFI-Erzeugung und die IT-Planung.
Dabei sollte die Übergangsregelung beachtet werden, die bis zum 1. Januar 2025 gilt: Falls gefährliche Gemische bis zum 31. Dezember 2020 an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) oder an andere benannte Stellen in der EU gemeldet werden, sind diese bis zum 1. Januar 2025 von den Anforderungen des Anhangs VIII ausgenommen. In diesem Zeitraum dürfen sich aber die Einstufung und Kennzeichnung sowie Produktzusammensetzung des Gemisches nicht ändern.
Hilfreiche Links:
- Anhang VIII der CLP-Verordnung als PDF
- Der neue Artikel 25 (8) in Anhang VIII der CLP-Verordnung beschreibt spezielle Kennzeichnungsanforderungen für auf Kundenwunsch angefertigte Farben.
- ECHA-Übersicht zu Giftinformationszentren
- Website des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zum Anhang VIII der CLP-Verordnung