ECHA-Beschränkungsvorschlag von „absichtlich eingesetztem Mikroplastik"

Informationsdefizite und lückenhafte Bewertung im Entwurf

31. August 2020 | Position

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Der SEAC hat einen Entwurf einer Stellungnahme zum Anhang XV-Dossier der ECHA für "absichtlich eingesetztes Microplastic" als Teil des Beschränkungsverfahrens veröffentlicht. Unseres Erachtens beruht der Entwurf z. T. auf grundlegenden Informationsdefiziten, weshalb die sozioökonomische Bewertung an bestimmten Stellen nur oberflächlich durchgeführt werden konnte. Eine Umsetzung der Beschränkung in der vorgelegten Form würde sowohl zu einem Mangel an Rechtssicherheit für die chemische Industrie als auch bei den ausführenden Behörden führen.

Der VCI begrüßt die Möglichkeit, die vorläufige SEAC-Stellungnahme mit seiner Position fachlich zu unterstützen. - Bild: © Gerhard Seybert / Fotolia.com
Der VCI begrüßt die Möglichkeit, die vorläufige SEAC-Stellungnahme mit seiner Position fachlich zu unterstützen. - Bild: © Gerhard Seybert / Fotolia.com

Der Beschränkungsvorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu "absichtlich eingesetztem Microplastic", im Rahmen eines Anhang XV-Dossiers, wurde von März 2019 bis Juli 2020 vom Ausschuss für Risikobewertung (RAC) und vom Ausschuss für sozioökonomische Analysen (SEAC) geprüft, bewertet und es wurden separate Stellungnahmen formuliert. Im Gegensatz zur bereits finalisierten Stellungnahme des RAC konnte der Entwurf der SEAC-Stellungnahme bis zum 1. September 2020 kommentiert werden.

Prinzipiell lehnt der VCI eine Beschränkung bestimmter, klar definierter Anwendung von Microplastics nicht ab. Die im Entwurf der SEAC-Stellungnahme vorgenommene Analyse zeigt jedoch Informationsdefizite und Lücken in der sozioökonomischen Bewertung auf. Nach Auffassung des VCI bedürfen die folgenden Punkte bei der Formulierung der finalen Stellungnahme des SEAC zum ECHA-Beschränkungsvorschlag von "absichtlich eingesetztes Microplastic" einer weiteren Berücksichtigung:

  • Die Einhaltung der Grundprinzipien der REACH-Verordnung, wie z.B. die Beschreibung der Stoffidentität oder ausreichende Identifizierung der Gefahr und des Risikos, um eine gesetzeskonforme sozioökonomische Analyse nach Artikel 68 der REACH-Verordnung zu ermöglichen;
  • Berücksichtigung des Begriffs „Herstellung“ in der Ausnahmeregelung für „absichtlich eingesetzte Microplastics“ an Industriestandorten (§4a);
  • Nachbesserung der Definition von "absichtlich eingesetztem Microplastic" um eine realistische Abschätzung der sozioökonomischen Folgen zu ermöglichen;
  • Berücksichtigung lieferkettenspezifischer Kosten durch die Etablierung von Umsetzungsfristen im Rahmen der Beschränkung von „absichtlich eingesetztem Microplastics“;
  • Gleichbehandlung von Produzenten in der EU gegenüber Produzenten/Importeuren außerhalb der EU, durch eine Definition von "absichtlich eingesetztem Microplastic" die mit geeigneten und praktikablen Analysemethoden kontrollierbar ist;
  • Prüfung der abweichenden Auslegung des Begriffs „Nachgeschalteter Anwender“ und der damit verbundenen unklaren Pflichten im vorgeschlagenen Berichtswesen;
  • Etablierung einer Informationsweitergabe innerhalb der Lieferkette, die eine praktikable und preisgünstige Berichtspflicht mit Wahrung der vertraulichen Geschäftsinformationen (CBI) ermöglicht, durch z.B. die Nutzung des etablierten SDB.

Das vollständige Positionspapier (Umfang: 20 Seiten) finden Sie im Download-Bereich im Kopf dieser Seite.

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Dr. Denis Pahlke

Dr. Denis Pahlke

Beschränkungen und Zulassungen unter REACH, Mikrokunststoffe, Nanomaterialien unter REACH, Polymere