Corona-Pandemie: Arbeitsschutzvorgaben überarbeitet und verlängert

Beschäftigte vor Infektionen schützen

29. April 2021 | Information

Mit Blick auf die steigende Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Menschen hat die Bundesregierung das Infektionsschutzgesetz verschärft und die Vorschriften zum betrieblichen Infektionsschutz bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt. Auch Regelungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurden überarbeitet. Ziel ist, das Infektionsrisiko der Beschäftigten in Gesellschaft und Wirtschaft zu senken. Das Robert-Koch-Institut hat außerdem eine neue Definition zu „Kontaktpersonen“ vorgelegt.

Abstandsregeln und Hygienekonzepte sind notwendige Instrumente im Kampf gegen das Coronavirus. - Bild: © Yakobchuk Olena - stock.adobe.com
Abstandsregeln und Hygienekonzepte sind notwendige Instrumente im Kampf gegen das Coronavirus. - Bild: © Yakobchuk Olena - stock.adobe.com

Bereits zum dritten Mal hat die Bundesregierung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geändert. Seit dem 23. April 2021 sind Arbeitgeber danach rechtlich verpflichtet, in ihren Betrieben allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice sind, regelmäßige Selbst- und Schnelltests mindestens zweimal wöchentlich anzubieten. Bis zum 30. Juni verlängert wurde außerdem die Verpflichtung der Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit das zulässt. Sie müssen weiterhin betriebliche Hygienepläne erstellen, umsetzen und zugänglich machen. Nach wie vor gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung und zum Hygienekonzept. Dazu zählen zum Beispiel das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, auch in Betriebs- und Pausenräumen, die Festlegung von Mindestflächen sowie das Tragen von Mund-Nasen-Schutz, auch wenn Wege von und zum Arbeitsplatz innerhalb des Gebäudes zurückgelegt werden. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese weiterhin in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.

Die Regelungen zum Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel dazu in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer gibt, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel überarbeitet

Parallel zur Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes hat die Bundesregierung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert, welche Arbeitsschutzmaßnahmen Unternehmen zum Infektionsschutz zusätzlich während der Pandemie umsetzen müssen. Die jetzt aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel betrifft folgende Aspekte:

  • Klarstellungen und Konkretisierungen zur Beschaffenheit und zum Einsatz von Gesichtsmasken,
  • Ergänzungen zu Raumbelegung und Kontaktreduktion,
  • Änderungen zum Einsatz von Warmlufttrocknern zur Handhygiene,
  • Klarstellung zur Beschaffenheit geeigneter Desinfektionsmittel,
  • ergänzende Hinweise auf aktuell erschienene Fachbeiträge zu mobilen Raumluftreinigern sowie
  • Aktualisierungen in Bezug auf Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen: „Personen mit Kontakten in Räumen mit hoher (infektiöser Anm. der Redaktion) Aerosolkonzentration, die jeweils länger als 10 Minuten andauern, haben ein erhöhtes Infektionsrisiko. Als Kurzzeitkontakt wird die Summe aller entsprechenden Personenkontakte bezeichnet, die über den gesamten Tag 10 Minuten nicht übersteigt. Unabhängig von der Kontaktdauer handelt es sich bei der Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht um einen Kurzzeitkontakt, wenn dabei ohne Schutzmaßnahmen gesprochen wird.“ Beispiel: Ein Mitarbeiter trifft tagsüber zehn andere, jeden höchstens eine Minute und beide haben Schutzmasken auf und sind 1,5 Meter voneinander entfernt.

Kontaktperson neu definiert

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat kürzlich „Kontaktperson“ neu definiert. Danach gelten als enge Kontaktpersonen unter bestimmten Umständen alle Personen, die sich mit einer infizierten Person im selben Raum aufgehalten haben – und zwar unabhängig davon, ob Abstände eingehalten oder Masken getragen wurden.

Unternehmen sollten diese Neuerungen bei Schutzkonzepten sowie etwaigen Kontaktnachverfolgungen durch Gesundheitsbehörden berücksichtigen, da dies im Einzelfall durchaus zu einer höheren Zahl an Mitarbeitern in Quarantäne führen kann. Entscheidend sind hierbei aber nicht zuletzt die Beratungen mit dem jeweiligen Gesundheitsamt, vorgeschlagene alternative Maßnahmen und die Details des konkreten Einzelfalles beziehungsweise der jeweiligen Situation vor Ort. Wirksame vorbeugende Maßnahmen können hierbei das korrekte Tragen von FFP2-Masken und die entsprechenden Erfahrungen in der chemischen Industrie damit, die Dokumentation einer ausreichenden Lüftung, die besondere Aufmerksamkeit auf Pausenräume und den Möglichkeiten der Kontaktreduzierung zur Entzerrung sein.

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Dipl.-Ing. Bernd Berressem

Dipl.-Ing. Bernd Berressem

Arbeitsschutz, Gefahrstoffrecht, Arbeitsmedizin, Ausschuss für Gefahrstoffe