26. März 2024 | Position
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Kurzposition Forschungsdatengesetz
PDF | 133 kB | Stand: 26. März 2024
Eine Kurzposition listet die wichtigsten Anforderungen an die Einführung des Gesetzes.
Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung die Einführung eines nationalen Forschungsdatengesetzes vereinbart. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) möchte damit den Zugang zu Daten für die Wissenschaft verbessern und die Rahmenbedingungen für die Weitergabe, Aufbewahrung und Sicherung von Forschungsdaten gestalten. Der VCI hat zur Begleitung des Prozesses eine Kurzposition mit den wichtigsten Anforderungen erstellt und sich in die Konsultation des BMBF in 2023 eingebracht.
Eine erste Vorlage hierzu wird für Q4/2024 erwartet. Im Zusammenhang mit diesem Gesetzesvorhaben steht das bereits in Beratung befindliche Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG).
VCI-Botschaften und -Forderungen
- Das vom BMBF im Februar 2024 vorgelegte Eckpunktepapier für ein Forschungsdatengesetz fokussiert auf die Verbesserung der Auffindbarkeit von Daten der öffentlichen Hand sowie aus der Wirtschaft für die Forschung. Hierbei zieht das Papier leider keine klare Linie zwischen Daten für die Forschung und Daten aus der Forschung (Forschungsdaten). Somit bleibt der Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin unklar.
- Das BMBF sollte die Ergebnisse der Stakeholderkonsultation (April 2023) veröffentlichen und mit betroffenen Stakeholdern diskutieren. Konsultation und Diskussion können erste Hinweise darauf liefern, ob es einen Regulierungsbedarf gibt und welche Aspekte gegebenenfalls in ein Forschungsdatengesetz aufgenommen werden sollten.
- Aus Sicht des VCI ist es notwendig, ein gemeinsames Verständnis mit allen Stakeholdern darüber zu erlangen, was durch ein Forschungsdatengesetz reguliert werden soll (z. B. handelt es sich um Daten aus der Forschung oder Daten für die Forschung). Auf dieser Grundlage kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Definition entwickelt werden. Zudem ist es insbesondere notwendig von der aktuellen Diskussion um „Gesundheitsdaten“ und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz zu differenzieren.
- Das Forschungsdatengesetz muss mit den Gesetzgebungen anderer EU-Mitgliedstaaten harmonieren.
- Das Forschungsdatengesetz muss eine industriespezifische Ausgestaltung garantieren, um der individuellen Komplexität der Branchen gerecht zu werden.
- Das Forschungsdatengesetz muss Anreize zum freiwilligen Datenteilen bieten, darf jedoch keinen Zwang schaffen. Dies ist beispielsweise durch das Aufsetzen von Experimentierräumen, Best Practice Fällen oder Standardverträgen möglich.
- Als Grundsatz sollte stets gelten, dass Intellectual Property (IP) und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen nicht gefährdet werden dürfen (hierzu zählen möglicherweise auch aggregierte Metadaten). Unternehmen werden nur in datenbasierte Geschäftsmodelle sowie datenbasierte Forschung & Entwicklung investieren, wenn sie nicht befürchten müssen, die zugrundeliegenden Daten mit Dritten teilen zu müssen. Mit einer Datenteilungspflicht würde sich Deutschland als Wirtschafts- und Innovationsstandort weiter schwächen.
- Das Forschungsdatengesetz muss einen möglichst kosten- und verzögerungsfreien Zugang zu Daten der öffentlichen Hand schaffen.
- Das Forschungsdatengesetz sollte das Ideal „Open Science“ als Orientierung nutzen und nach dem Prinzip „as open as possible, as closed as necessary“ entsprechend fördern.
- Das Forschungsdatengesetz muss die Entstehung neuer Arten von Datenquellen antizipieren, um eine langfristige strukturierte Bereitstellung von Daten zu fördern.
- Die Implementierung des Forschungsdatengesetzes sollte insbesondere durch das Dateninstitut koordiniert und moderiert werden.
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