Entsorgung

Sondervorschrift 676 für polymerisierende Abfälle

11. März 2024 | Leitfaden

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Der Leitfaden hilft bei einer einheitlichen Interpretation der Vorschrift durch Verlader und Beförderer.

Seit 2023 regelt die Sondervorschrift 676 die Beförderung von Abfall-Versandstücken, die polymerisierende Stoffe enthalten. © HENADZY/stock.adobe.com
Seit 2023 regelt die Sondervorschrift 676 die Beförderung von Abfall-Versandstücken, die polymerisierende Stoffe enthalten. © HENADZY/stock.adobe.com

Zum 01.01.2023 wurde im ADR/RID/ADN die Sondervorschrift 676 für polymerisierende Abfälle eingeführt. Für die Praxis stellt diese Sondervorschrift nun eine deutliche Erleichterung dar, da beim Transport von polymerisierenden Abfällen die Anforderungen der Sondervorschrift 386 nur sehr schwierig einzuhalten sind (gerade, wenn bestimmte Informationen fehlen). Sofern diese Sondervorschrift angewendet wird, müssen u.a. die Anforderungen der Sondervorschrift 386 nicht beachtet werden. Diese Sondervorschrift gilt insbesondere für polymerisierende Stoffe, die entsorgt werden sollen, z.B. weil sich ihre Eigenschaften verändert haben, der Stoff überlagert ist oder schon eine teilweise Polymerisation stattgefunden hat. Die die Anforderungen der Sondervorschrift 676 (in der Sondervorschrift 676 unter a) bis f) aufgeführt) absichtlich unscharf formuliert wurden und somit einiges an Interpretationsspielraum übriglassen, soll mit dieser Handreichung eine einheitliche Interpretation zwischen Verlader und Beförderer gefördert werden.

Kontakt

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Dipl.-Kfm. Tilman Benzing

Dipl.-Kfm. Tilman Benzing

Bahntransport, Binnenhäfen, Chlor, Intralogistik, Seeverkehr, Verkehrsinfrastruktur