02. Mai 2024 | Bericht
Revision der Umweltstrafrechtsrichtlinie verabschiedet.
Die Umweltstrafrechtsrichtlinie wurde am 30. April 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 20. Mai 2024 in Kraft. Sie ist bis zum 21. Mai 2026 von den Mitgliedstaaten ins nationale Recht umzusetzen.
Am 26. März 2024 hatte der Rat der Revision der Umweltstrafrechtsrichtlinie formal zugestimmt, nachdem diese am 27. Februar 2024 vom Europäischen Parlament mit 499 Ja-Stimmen, 100 Nein-Stimmen und 23 Enthaltungen angenommen worden war.
Mit der Revision werden unter anderem Mindesthöchststrafen für besonders schwere Umweltdelikte eingeführt, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Die Höhe der Strafen war im Trilog zwischen den drei Organen bis zuletzt umstritten. Nunmehr soll beispielsweise die Mindesthöchststrafe für natürliche Personen von 10 Jahren nur noch im Falle von Vorsatztaten mit Todesfolge (und nicht mehr bei einer bloßen Todesgefahr oder einer schweren Verletzung) vorgesehen werden.
Zu den umsatzbezogenen Sanktionen für juristische Personen von 5 % bzw. 3 % gibt es eine Alternative, nämlich fixe Mindesthöchst-Sanktionen von 40 bzw. 24 Millionen Euro, je nach Tatbestand. Die Mitgliedstaaten können dann bei der Umsetzung zwischen der umsatzbezogenen und der fixen Mindesthöchst-Sanktion wählen.
Darüber hinaus hatte das EP zunächst über einen Ökozid-Tatbestand nachgedacht und dann eine daran angelehnte Art Generalklausel für schwere Umweltdelikte gefordert. Eine Generalklausel kollidiert jedoch mit dem Listenansatz der Richtline. Deshalb hat man sich im Trilog stattdessen auf einen strafschärfenden Qualifikationstatbestand verständigt, der vorliegen soll, wenn die Straftat zu einem besonders gravierenden Schaden führt, beispielsweise der Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines größeren Ökosystems. Bei Vorliegen der Qualifikation soll die Mindesthöchststrafe 8 Jahre betragen.
Das Parlament hatte einen weitgehenden Ausschluss der strafausschließenden Berufung auf eine Genehmigung gefordert, der ggf. sogar für rechtmäßige Genehmigungen gelten sollte. Der Ausschluss soll nunmehr lediglich Genehmigungen erfassen, die durch Betrug, Korruption, Erpressung oder Nötigung erlangt wurden oder die offensichtlich gegen wesentliche rechtliche Vorgaben verstoßen.
Ferner hatte das EP gefordert, die Verjährung solle mit der Entdeckung der Tat beginnen. Die Verjährung wird jedoch weiterhin mit der Begehung beginnen. Zugang zu Gericht ist Personen mit ausreichendem Interesse sowie bestimmten NGOs (betroffene Öffentlichkeit) zu gewähren, sofern solche Verfahrensrechte in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits existieren.
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Dominik Jaensch
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