Bürokratieentlastungsgesetz

Formulierungshilfe beschlossen

01. Juli 2024 | Bericht

Bundeskabinett beschließt weitere Bürokratieentlastung für börsennotierte Unternehmen.

Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Damit werden weitere Maßnahmen zum Abbau überflüssiger Bürokratie vorgeschlagen. © BillionPhotos.com/stock.adobe.com
Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Damit werden weitere Maßnahmen zum Abbau überflüssiger Bürokratie vorgeschlagen. © BillionPhotos.com/stock.adobe.com

Die Bundesregierung hat am 19. Juni 2024 eine vom Bundesjustizministerium vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen ( siehe BMJ-Pressemitteilung ).

Zu den Änderungen gehört auch, dass die Vergütungsunterlagen im Rahmen der Einberufung von Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften nicht mehr wie bislang im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind, sondern stattdessen die Zugänglichmachung dieser Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen hat (siehe Artikel 19 auf Seite 33 ff. der Formulierungshilfe ). Hierfür hatte der VCI Fachausschuss Unternehmensrecht mit einer Stellungnahme samt Formulierungsvorschlag geworben.

Hintergrund ist, dass die Vergütungsunterlagen – dazu zählen das Vergütungssystem des Vorstands, die Aufsichtsratsvergütung und der Vergütungsbericht – die Einberufung der Hauptversammlung unnötig überfrachten und die Vorbereitung auf die Hauptversammlung eher erschweren, als diese zu erleichtern. Zum großen Teil machen die Vergütungsunterlagen mehr als 70 Prozent der Einberufungsunterlagen aus. Die Vergütungsunterlagen stellen damit auch den größten Kostenposten für die Veröffentlichung der Einberufungsunterlagen im Bundesanzeiger dar. Dabei sind die Bekanntmachungspflichten in der bisherigen Ausformung europarechtlich nicht geboten, sondern stellen einmal mehr eine Übererfüllung europäischer Richtlinien durch den deutschen Gesetzgeber dar. Die einschlägige europäische Aktionärsrechterichtlinie 2017/828 (ARRL II) verlangt an verschiedenen Stellen lediglich die Veröffentlichung der beschlossenen Vergütungsunterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft.

Die vom Bundeskabinett beschlossenen Erleichterungen sind daher sehr zu begrüßen.

Für weitere Informationen siehe VCI-Stellungnahme.PDF | 2 MB | Stand: 15. Mai 2024

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Dr. Tobias Brouwer

Dr. Tobias Brouwer

Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht