Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit

Umsetzung der CSRD

07. Juni 2024 | Position

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  • VCI-POSITION zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 22. März 2024 zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

    PDF | 256 kB | Stand: 19. April 2024

Der Referentenentwurf ist größtenteils positiv zu bewerten, eine Klarstellung ist jedoch noch erforderlich.

Ziel muss sein, dass keine zusätzlichen Pflichten auf Unternehmen zukommen. © 88studio/stock.adobe.com
Ziel muss sein, dass keine zusätzlichen Pflichten auf Unternehmen zukommen. © 88studio/stock.adobe.com

Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz seinen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der sog. Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) veröffentlicht. Die CSRD ist von den Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.

Im Kern sieht der Entwurf für berichtspflichtige Unternehmen die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht vor, der von einem externen Prüfer, der auch der Abschlussprüfer sein kann, geprüft werden muss. Die Bestellung des externen Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts soll im Fall einer Aktiengesellschaft künftig durch die Hauptversammlung erfolgen.

Der VCI hat zu dem Referentenentwurf im Rahmen der Verbändebeteiligung Stellung genommen. Wir begrüßen es, dass Deutschland die CSRD (aller Voraussicht nach) 1 zu 1 umsetzen wird und es somit nicht zu „gold plating“ kommt: Ziel muss es sein, dass keine zusätzlichen Pflichten auf Unternehmen zukommen.

Um doppelte Berichtspflichten und damit zusätzliche Bürokratie für die Unternehmen zu vermeiden, begrüßen wir es ferner, dass die Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) durch die Veröffentlichung eines CSRD-Nachhaltigkeitsberichts entfallen soll (Art. 3 RefE., § 10 Abs. 5 LkSG-E) bzw. durch die freiwillige Abgabe eines CSRD-Nachhaltigkeitsberichts ersetzt werden kann (§ 10 Abs. 6 LkSG-E).

Allerdings wird die Berichtspflicht nach dem LkSG nach dem vorliegenden Entwurf lediglich bis Ende 2024 ausgesetzt. Bis Ende 2024 wird es voraussichtlich aber noch keine CSRD-Berichte geben, mit deren Erstellung und Veröffentlichung die Berichtspflicht nach dem LkSG entsprechend § 10 Abs. 5 oder § 10 Abs. 6 LkSG-E entfallen würde bzw. ersetzt werden könnte, sodass Unternehmen bis zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes doppelgleisig fahren müssen. Erforderlich ist daher eine gesetzliche Klarstellung, wonach die Berichtspflicht nach dem LkSG bis zur Fälligkeit des CSRD-Nachhaltigkeitsberichts ausgesetzt ist.

Nähere Informationen hierzu und zu weiteren Punkten finden Sie in unserer Stellungnahme.

Kontakt

Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Dr. Tobias Brouwer

Dr. Tobias Brouwer

Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht

 Kathrine Link

Kathrine Link

Biodiversität, Initiative Chemie³, Sustainable Finance