EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR)

Sorgfaltspflichten bei Agrarrohstoffen

19. Dezember 2024 | Bericht

Unternehmen müssen für bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nachweisen, dass kein Wald geschädigt wurde.

Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur noch dann in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn dafür Wälder nicht geschädigt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt. © VCI/Daniel
Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur noch dann in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn dafür Wälder nicht geschädigt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt. © VCI/Daniel

Am 29. Juni 2023 trat die EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EU Deforestation Regulation – EUDR) als ein Instrument zur Umsetzung entwaldungs- und waldschädigungsfreier Lieferketten in Kraft. Ziel der Verordnung ist insbesondere der weltweite Schutz der Wälder vor Rodungen zur Gewinnung von Agrarrohstoffen.

Das Anwendungsgebiet erstreckt sich auf die Rohstoffe Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellte ausgewählte Erzeugnisse.

Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Unternehmen der chemisch-pharmazeutischen Industrie verarbeiten täglich die genannten Rohstoffe und Produkte und sind daher von der Verordnung vielfach betroffen. Auch die Lieferketten für Produkte, wie Verpackungsmaterialien aus Papier und Pappe, Paletten aus Holz sowie technische Ausstattungen von Anlagen aus Naturkautschuk sind betroffen.

Umfänglicher Nachweis der „Entwaldungs- und Waldschädigungsfreiheit“ gefordert

Die Entwaldungs- und Waldschädigungsfreiheit eines relevanten Rohstoffes oder Produktes muss vor dem Import und Inverkehrbringen durch folgende Maßnahmen nachgewiesen werden:

  • eine Daten- und Informationssammlung,
  • eine anschließende Risikoprüfung,
  • bei Bedarf Risikominderungsmaßnahmen sowie
  • eine Sorgfaltserklärung mit Geokoordinaten der Stammfläche von Rohstoffen.

Alle Informationen sollen anschließend in einem EU-Informationssystem veröffentlicht werden. Die Umsetzung der Anforderungen in Deutschland wird durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kontrolliert und überprüft.

Ein Jahr mehr Zeit

Ursprünglich sollten die Regelungen ab dem 30. Dezember 2024 für große und mittlere Unternehmen greifen. Kleinst- und kleine Unternehmen (gemäß Artikel 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775) hatten ein halbes Jahr länger Zeit. Da die verspäteten und teils fehlenden Informationen seitens der Europäischen Kommission eine rechtzeitige und rechtssichere Implementierung der Verordnung unmöglich gemacht haben, schlug die Europäische Kommission am 3. Oktober 2024 eine Verlängerung des Übergangszeitraums um ein weiteres Jahr vor. Diese wurde am 17. und 18. Dezember 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat bestätigt. Die Änderung der Verordnung wird im Anschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die angepasste Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Pflichten im Rahmen der EUDR gelten somit für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2025, für Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2026.

Das nationale Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz sollte Durchführungsbefugnisse an nationale Vollzugsbehörden erteilen, Auskunftsverpflichtungen sowie Sanktionen regeln. Dieses fällt jedoch unter die Diskontinuität und kann erst unter der neuen Bundesregierung fertiggestellt werden.

Der VCI bietet betroffenen Unternehmen mit einer dafür eingerichteten Task Force „Deforestation Regulation“ die Möglichkeit zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch.

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Dr. Aliaksandra Shuliakevich

Dr. Aliaksandra Shuliakevich

Rohstoffe, Zirkuläre Wirtschaft