12. August 2024 | Bericht
Unternehmen müssen für bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse daraus Entwaldungsfreiheit nachweisen.
Am 29. Juni 2023 trat die EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EU Deforestation Regulation – EUDR) als ein Instrument zur Umsetzung entwaldungsfreier Lieferketten in Kraft. Ziel der Verordnung ist insbesondere der weltweite Schutz der Wälder vor Rodungen zur Gewinnung von Agrarrohstoffen.
Das Anwendungsgebiet erstreckt sich auf die Rohstoffe bzw. Rohstofflieferanten Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellte ausgewählte Erzeugnisse.
Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Unternehmen der chemisch-pharmazeutischen Industrie verarbeiten die genannten Rohstoffe und Produkte und sind daher von der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte betroffen. Ab dem 30. Dezember 2024 gilt diese Verordnung für große Unternehmen. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) müssen erst ab dem 30. Juni 2025 die damit verbundenen Sorgfaltspflichten erfüllen, jedoch in einem geringeren Umfang als Nicht-KMU.
Umfänglicher Nachweis der „Entwaldungsfreiheit“ gefordert
Die Entwaldungsfreiheit eines relevanten Rohstoffes oder Produktes muss vor dem Import und Inverkehrbringen durch folgende Maßnahmen nachgewiesen werden:
- eine Daten- und Informationssammlung,
- eine anschließende Risikoprüfung,
- bei Bedarf Risikominderungsmaßnahmen sowie
- eine Sorgfaltserklärung mit Geokoordinaten der Stammfläche von Rohstoffen.
Alle Informationen sollen anschließend in einem EU-Informationssystem veröffentlicht werden. Die Umsetzung der Anforderungen in Deutschland wird durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kontrolliert und überprüft.
Der VCI bietet betroffenen Unternehmen mit einer dafür eingerichteten Task Force „Deforestation Regulation“ die Möglichkeit zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch.
- Text der EU-Verordnung (EU) 2023/1115 „über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union“
- Erster Anlaufpunkt: Ausführliche Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Verordnung
- Informationen der EU-Kommission: „Frequently Asked Questions – Deforestation Regulation”
- Informelle Übersetzung der FAQ der EU-Kommission durch die BLE
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