Arbeitsschutz

Biologische Arbeitsstoffe

28. Mai 2021 | Information

Beim Arbeitsschutz besonders relevant ist für biotechnologische Tätigkeiten das Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

 © SolisImages/stock.adobe.com
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Die Biostoffverordnung, mit der die EU-Richtlinie 2000/54/EG in nationales Recht umgesetzt wird, regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und schafft einen branchenübergreifenden rechtlichen Rahmen.

Der Begriff "biologische Arbeitsstoffe" stammt aus der Biostoffverordnung (BioStoffV) und darunter werden alle Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter, verstanden, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende bzw. toxische Eigenschaften besitzen. Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) sowie die Erreger von BSE/TSE erfasst. Biologische Arbeitsstoffe sind allgegenwärtig und jeder ist ihnen täglich ausgesetzt. Allein das Anfassen einer Türklinke bringt uns in Kontakt mit unzähligen Mikroorganismen, von denen manche auch human pathogen sind. Dieses reine "Ausgesetzt sein" gegenüber biologischen Arbeitsstoffen gehört zum normalen Lebensrisiko.

Derzeit sind mehr als 10.000 Biologische Arbeitsstoffe (kurz: Biostoffe) in Risikogruppen eingestuft. Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie teilt die Biostoffverordnung biologische Arbeitsstoffe in vier sogenannte Risikogruppen (RG) ein. Dabei steigt das Infektionsrisiko für den Menschen von RG1 bis RG4 an. Die Einstufung erfolgt in Deutschland durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Eingestufte Biostoffe werden entsprechend ihres biologischen Ursprungs (Pilze, Viren, Parasiten, Prokaryoten, Zelllinien) außerdem in unterschiedlichen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) dokumentiert. Die nationale Einstufung durch die Biostoffverordnung geht noch weit über die EU-Einstufung hinaus. EU-weit wird nur in die Risikogruppen 2, 3 und 4 eingestuft, während die Risikogruppe 1 nicht genannt wird. Durch nationale Einstufungsarbeit sind die Listen eingestufter Biostoffe in den TRBA außerdem wesentlich umfangreicher als in der EU-Richtlinie.

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) berät seit 1995 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Fragen des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 19 der Biostoffverordnung. Der Ausschuss wird in Abständen von 4 Jahren neu berufen und hat derzeit 17 sachverständige Mitglieder aus den gesellschaftlichen Gruppen:

  • der öffentlichen und privaten Arbeitgeber
  • der Gewerkschaften/Arbeitnehmer
  • der Länderbehörden
  • der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und
  • der Hochschulen und der Wissenschaft

Eine wichtige Aufgabe ist die Konkretisierung der in der Biostoffverordnung gestellten Anforderungen. Der ABAS aktualisiert dazu das Technische Regelwerk für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), prüft den Bedarf für weitere Technische Regeln, übernimmt die Einstufung und Bewertung biologischer Arbeitsstoffe und klärt alle weiteren Fragen und Problemstellungen zum Thema biologische Arbeitsstoffe, die an ihn herangetragen oder von ihm aufgegriffen werden.

Die DIB stellt einen Stellvertretersitz im ABAS und begleitet auf diesem Weg aktiv die Entstehung und Aktualisierung von für die Biotechnologie relevanten TRBA. Unter anderem war die DIB an der Erstellung der neuen TRBA 110 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der Biotechnologie" (bisher noch unveröffentlicht) beteiligt.

Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Die Sicherheitsanforderungen an Arbeiten mit gentechnisch-veränderten Organismen (GVOs) in gentechnischen Anlagen werden durch die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) geregelt. Die Verordnung regelt außerdem die Anforderungen für Freisetzungen von GVOs. Auch GVOs werden gemäß ihres Gefährdungspotentials in vier Sicherheitsstufen eingeteilt (S1 bis S4). Die Einstufung erfolgt hierbei durch die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS). In einigen Fällen arbeitet der ABAS mit der ZKBS zusammen. Dies ist der Fall, wenn ein Biostoff sowohl einer Einstufung über den ABAS als auch einer Einstufung gemäß GenTSV unterliegt.