GEFAHRSTOFFVERORDNUNG

Neuer Referentenentwurf veröffentlicht

11. April 2023 | Information

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich einen überarbeiteten Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung vorgelegt.

Geplant: Noch im Mai soll der Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung im Bundeskabinett verabschiedet werden. © ©mewaji - stock.adobe.com
Geplant: Noch im Mai soll der Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung im Bundeskabinett verabschiedet werden. © ©mewaji - stock.adobe.com

Mit der Novelle der Gefahrstoffverordnung will das Bundesarbeitsministerium (BMAS) vor allem die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen verbessern. Dafür soll unter anderem das seit einigen Jahren etablierte Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe nun vollständig in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen werden. Außerdem sollen die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst werden.

Vorgesehen ist die Verabschiedung im Bundeskabinett im Mai 2023. Anschließend startet die Beratung im Bundesrat. Möglich wäre die Veröffentlichung im 3. Quartal 2023.

Die geplanten Änderungen im Detail

  • Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass die deutschen Arbeitsplatzgrenzwerte (vor allem der TRGS 900) und die europäischen Grenzwerte in der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit eingehalten werden.
  • Die Unternehmen sollen einen konkreten Maßnahmenplan ausarbeiten, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder wenn die Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos (Akzeptanzkonzentration überschritten) liegen. Mit dem Maßnahmenplan sollen die Firmen darlegen, wie das Ziel erreicht werden kann, den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen. Dabei sind auszuführen:
    1. die vorgesehenen Maßnahmen,
    2. die angestrebte Expositionsminderung sowie
    3. der geplante Zeitrahmen.
  • Die Unternehmen unterliegen einer Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder die im Bereich hohen Risikos (Toleranzkonzentration überschritten) ausgeübt werden. Die ermittelten Expositionen und der Maßnahmenplan sind dabei der Behörde zu übersenden.
  • In Zukunft müssen die Unternehmen ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen durchführen, bei denen in der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ermittelt wurde. Die Aufbewahrungsfrist des Verzeichnisses beträgt fünf Jahre nach Ende der Exposition.
  • Für die Firmen bestehen Informations- und Mitwirkungspflichten bei Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen mit Asbest.
  • Die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest und die Qualifikation der Beschäftigten sollen entsprechend des nationalen Asbestplans angepasst werden.

Weitere Debatte im Ausschuss für Gefahrstoffe

Im Ausschuss für Gefahrstoffe wird intensiv beraten, die Akzeptanzkonzentrationen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ auf ein Risiko von 4:100.000 zu senken. Der VCI vertritt die Position, dass eine stoffspezifische Prüfung und Entscheidung zur Absenkung der Akzeptanzkonzentration erfolgen müssen.

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Referentenentwurf des BMAS vom 3. März 2023

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Dipl.-Ing. Bernd Berressem

Dipl.-Ing. Bernd Berressem

Arbeitsschutz, Gefahrstoffrecht, Arbeitsmedizin, Ausschuss für Gefahrstoffe